Zivil

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Rechtsgeschäft
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Ein Akt, der auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist und diese RF., soweit von RechtsO. anerkannt, auch herbeiführt. Zum Tatbestand des RechtsGe. gehören, je nach den rechtlichen Anforderungen, eine oder mehrere WE. und ggf. noch andere Elemente.
Privatautonomie
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Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach seinem Willen.
Vertrag
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Ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht.
Willenserklärung
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Eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Geschäftsähnliche Handlung
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Eine Erklärung, insbesondere Mitteilung oder Aufforderung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
VORSCHRIFTEN ÜBER RECHTSGESCHÄFTE ENTSPRECHEND ANWENDBAR
Realakt
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Eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
VORSCHRIFTEN ÜBER RECHTSGESCHÄFTE NICHT ENTSPRECHEND ANWENDBAR
Verbraucher
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Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
13 BGB
Unternehmer
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Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
14 (1)BGB
Rechtsfähige Personengesellschaft
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Eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
14 (2)BGB
Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung,...
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... die an einen bestimmten Adressaten, den Erklärungsempfänger, gerichtet ist.
Empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben...
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...(damit aber noch nicht wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger geäußert hat.
Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben...
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...(und damit bereits wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar entgültig geäußert hat.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn...
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... sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt erlangen kann.
Scheingeschäft liegt vor, wenn...
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... das Vereinbarte nach übereinstimmendem Willen der Parteien keine Geltung hat. Es wird zwar einverständlich der äußere Schein des Abschlusses des RG hervorgerufen, jedoch sind die damit verbundenen RechtsF nicht gewollt. Es fehlt Rechtsbindungswille.
Eigenschaften einer Sache
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sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
Eigenschaften einer Person
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sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann,...
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... wenn sie nicht bloß nach der Auffasung der Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

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